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Videoüberwachung & Sicherheitstechnik in Berlin für Privat & Gewerbe

Ring-Kameras an Haustür in Deutschland erlaubt?

Doorbell-Kameras bieten Schutz und Komfort. Aber als Mieter oder Eigentümer unterliegt man hohen gesetzlichen Hürden.

Ring-Kameras an Haustür in Deutschland erlaubt?

Ring-Kameras und andere digitale Türspione erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie bieten Schutz und Komfort in den eigenen vier Wänden. Aus dem Stadtbild sind diese nicht mehr wegzudenken.


Jedoch ist die Nutzung aufgrund des Datenschutzes und der Privatsphäre der "Gefilmten" stark eingeschränkt.

Ring und Co. werden oft akzeptiert von den Mitmietern und Eigentümern.

Sollte sich jedoch beschweren, so sollte man genau wissen was erlaubt ist und was nicht.


Ring-Doorbell: Kamera im Hausflur erlaubt? (Mieter)


Kurz und knapp: Nein. Aufgrund des strengen Datenschutzes, ist in fast allen Fällen die Nutzung einer digitalen Klingel-Kamera (wie Ring, ezviz oder Reolink) in Deutschland untersagt.


Da der Hausflur von der Kamera erfasst wird, sind die Nachbarn und andere Personen ebenso betroffen.

Jede Person hat das Recht in seinem Zuhause (und dazu gilt der Flur) nicht gefilmt zu werden. Laut deutschen Gerichten überwiegt die Unverletzbarkeit der Wohnung & die Privatsphäre bei Weitem jeden Grund für einen digitalen Türspion.

Gerichte haben mehrfach entschieden, dass ein "digitaler Türspion" nicht ohne Zustimmung aller Parteien genutzt werden kann.

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Ring ohne Zustimmung des Vermieters nutzen, was kann passieren?


Eine Ring-Kamera sollte man niemals ohne vorherige Zustimmung des Vermieters installieren.

Sollte man eine Ring oder ähnliche Doorbell-Kamera installieren, so können sich sowohl Mit-Mieter als auch Vermieter beschweren. So kann der Vermieter den Rückbau anordnen und zusätzlich eine Abmahnung aussprechen. Eine Kündigung des Mietvertrages, ohne vorherige Aufforderung die Kamera abzubauen, ist für ein einmaliges Vergehen ist in Deutschland nicht möglich.


Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Kamera nur einige Sekunden aufzeichnet, oder nur beim Klingeln. Alleine das Vorhandensein einer Kamera ist ein Eingriff in die Privatsphäre, die auf der selben Stufe steht als ob die Kamera 24 Stunden durchgängig aufzeichnen würde.


Kann ich als Eigentümer eine Ring-Kamera an meiner Haustür installieren?


In einer Eigentümergemeinschaft ist auch die Nutzung eines digitalen Türspions nicht ohne vorherige Zustimmung möglich.

Wenn es keinen Beschluss der WEG-Eigentümer gibt, so muss die Ring-Kamera entfernt werden. Da die Anbringung als bauliche Veränderung gilt, haben die Miteigentümer ein Abwehrrecht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG.


Sollte man sich dem widersetzen, kann auch eine Abmahnung folgen - oder gar ein Prozess. Diesen wird man verlieren, da es diverse Urteile gibt, die die Privatsphäre höher einstufen als das "Recht auf einen digitalen Türspion".

Vorsicht: Dies ist kein Dauerzustand. Wenn sich ein Eigentümer mit der Zeit doch dagegen entscheidet, so muss der digitale Türspion ggf. abgebaut werden. Ein einmaliger WEG-Beschluss ist also kein Freibrief, gibt jedoch die größtmögliche Sicherheit.


Auch als Eigentümer - kein Recht auf digitalen Türspion


Laut deutschen Gerichten geht ein digitaler Türspion weit über die übliche "Nutzung des Gemeinschaftseigentums" (§ 14 Nr. 1 WEG) und muss demnach entfernt werden (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 BGB). Eine Anbringung eines digitalen Türspions gilt als bauliche Veränderung (AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 3.9.2015, 70 C 17/15).


Auf der sicheren Seite ist man, wenn es sowohl einen WEG-Beschluss gibt und die Miteigentümer die Zustimmung zur Nutzung von Doorbell-Kameras geben. Dies am besten schriftlich festhalten.


Ring-Kamera an der äußeren Tür; zur Straße hin


Wenn der digitale Türspion, z.B. Ring-Kamera, an der äußeren Haustür angebracht wird, so werden andere Mieter nicht gefilmt. Im Fall von Wohneigentum gibt es meist keine anderen Parteien.

Dennoch können Dritte betroffen sein, etwa wenn ein wesentlicher Teil eines öffentlichen Weges/ Straße mit erfasst wird.

Hier kann man durch eine andere Position dieses Problem umgehen.

Allerdings ist es sehr selten, dass es zu Klagen, Unterlassungen oder Abmahnungen kommt, wenn die Ring-Kamera nicht direkt am Grundstückseingang montiert wurde.


Ausnahmefall: Behinderung oder dringender Bedarf

Sollte man nachweislich eingeschränkt sein, z.B. aufgrund einer Sehbehinderung - dann kann in so einem Fall ein digitaler Türspion erlaubt sein. Gerichte haben hier die Nutzung gestattet, etwa weil die Person aufgrund einer Behinderung den normalen Türspion nicht nutzen konnte (AG Köln. Urteil v. 20.12.1994, 208 C 57/94).



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